Schlagwort: Recht

Ein Versuch der Erklärung für Interessierte

Die Zoophilie ist klassifiziert als paraphile Störung, obwohl laut Psychologen kein Behandlungsbedarf besteht, solange die Betroffenen keinen Leidensdruck verspüren. Und wieso sollte das der Fall sein, wenn man in einer glücklichen Liebesbeziehung lebt? Der Faktor, der häufig mit Begleiterscheinungen wie soziale Isolation verbunden ist, ist das große Unverständnis bis hin zu sozialer Ächtung und juristischer Verfolgung (obwohl der gegenseitig einvernehmliche Sex mit Tieren nicht verboten ist), mit dem sich viele Zoophile konfrontiert sehen oder dies zumindest befürchten müssen. Seine wahre Zuneigung zum tierischen Partner nicht offen im sozialen Umfeld zu kommunizieren, kann für viele sehr belastend sein.

Im Folgenden werde ich meine persönlichen Erfahrungen schildern und beschreiben, welche Rolle die Zoophilie in meinem Leben spielt. Und ich bin mir sicher, dass ich damit nicht alleine bin.

Ich bemerkte, wie viele andere Zoophile Menschen, dass mit mir etwas „anders“ ist, bereits in der frühen Pubertät. Als ich anfing meine Sexualität zu entwickeln, stellte sich ein Gefühl der sexuellen Erregung bezogen auf Hunde ein, zum Beispiel wenn ich diese beim Akt beobachtet habe. Dazu sei gesagt, dass ich in meiner Familie mit Hunden aufgewachsen bin, wie es bei vielen Zoophilen auch der Fall ist, sodass sich schon früh eine sehr tiefe Beziehung zu den Tieren entwickelte und diese von mir als gleichwertige Familienmitglieder angesehen wurden.

Mir war natürlich damals mit 12 Jahren schon klar, dass dies nicht „normal“ ist und ich habe mich unglaublich vor mir selbst geschämt. Durch die Scham habe ich angefangen meine sexuellen Gefühle und Empfindungen zu verdrängen und konnte diese einfach nicht akzeptieren.

Dass viele Zoophile diese Gefühle bereits während der Pubertät entwickeln zeigt, dass diese „paraphile Störung“ einfach da ist und es keine richtigen Gründe dafür gibt oder man dies verhindern könnte.

Mit 23 Jahren habe ich ein Internetforum entdeckt, indem sich Zoophile Menschen austauschen können. Dies war eine große Erleichterung für mich, da ich erst in diesem Alter realisiert habe, dass ich nicht alleine bin und es viele Menschen wie mich gibt, auch wenn diese sexuelle Zuneigung zu Tieren trotzdem eine kleine Minderheit in der sexuellen Vielfalt der Menschen darstellt. Es lässt sich natürlich dennoch nicht wegdiskutieren, dass es viele Zoophile Menschen gibt und diese eher unauffällig Leben und nicht offen mit ihrer Neigung umgehen. Einige leben in glücklichen Beziehungen mit Mensch oder Tier, und verspüren dahingehend weder einen Leidensdruck, noch würden sich selber als „pervers, unmoralisch“ oder dergleichen bezeichnen.

Die starke Abneigung der Menschen gegenüber Zoophilen lässt sich durch mehrere Gründe erklären, auf die ich hier nicht weiter eingehen möchte. Was fehlt, ist eine flächendeckende Aufklärung darüber, dass einvernehmlicher Sex mit Tieren möglich ist und Einvernehmen auch von den Tieren kommuniziert werden kann. Die innige Beziehung zu einem Haustier um die Komponente Sex zu erweitern ist an sich erstmal weder verwerflich, nicht unmoralisch. Alleine die Bewertung des Einzelnen aufgrund mangelnder Aufklärung führt zu dem Bild in der Öffentlichkeit, dass dies per se nicht zu akzeptieren sei. Rein juristisch ist der gewaltfreie sexuelle Akt zwischen Mensch und Tier erlaubt. Wobei trotzdem in Frage zu stellen ist, ob dies den Maßstab für Moral festlegen sollte, da Homosexualität lange verboten war und eine Gesellschaft und deren Sexualmoral dynamisch ist und sich in Laufe der Zeit ändern kann. Man denke nur mal daran, wie verpönt außerehelicher Sex noch vor einigen Jahrzehnten war, welcher heute beim Großteil der Gesellschaft (besonders bei den Jüngeren Generationen), als völlig normal angesehen wird.

Lange Haftstrafe für versuchten Totschlag!

Es ist rund fünf Jahre her, als ein Mann, der in der lokalen Presse als „mutmaßlicher Pferdeschänder“ negativ konnotiert wurde, auf offener Straße niedergeschlagen wurde. Der Täter wurde nun zu achteinhalb Jahren Gefängnis wegen versuchten Totschlags verurteilt. Mit dem Strafmaß folgte das Landgericht im Prozess weitgehend der Forderung der Staatsanwaltschaft.

Das Opfer wurde durch Tritte und Schläge gegen den Kopf so schwer verletzt, dass er den Rest seines Lebens ein Schwerstpflegefall bleiben wird. Als Gutachter wurd der Neurologe Dr. Wolfgang Kloss zum gesundheitlichen Zustand des Opfers gehört. Er berichtete von traumatischen Hirnschädigungen, dessen Zustand sich seit viereinhalb Jahren nicht verbessert habe. „Er hat zwar die Augen geöffnet, aber das Bewusstsein ist weg. Da ist etwas abgeschaltet worden“, so die wörtliche Aussage des Mediziners. Weiter führte er aus, dass Patienten mit derartigen Verletzungen eine durchschnittliche Lebenserwartung von fünf Jahren hätten. Diese Zeit ist inzwischen fast verstrichen.

Leider wurde nicht weiter verfolgt, dass der Täter laut eigener Aussage von einem Pferdehalter zu der Tat angestiftet wurde. Er gestand, für die Tat 500 Euro erhalten zu haben. Obwohl ermittelt wurde, das es sich bei dem Anstrifter um den Pferdezüchter Heiko Missal handelt und entsprechende Messengernachrichten nachgewiesen werden konnten, wurde das Verfahren dahingehend eingestellt. Das ist insofern unverständlich, weil eine Verurteilung sowohl des Täters als auch des Pferdehalters wegen Auftragsmord angemessen gewesen wäre.

Der 34jährige Täter ist wahrlich kein unbeschriebenes Blatt. Der Mann hat die Hauptschule ohne Abschluss verlassen, keinen Beruf gelernt und mit 13 angefangen, Alkohol zu trinken. Spätestens seit er 18 war, soff er nach eigenen Angaben wie ein Loch, außerdem konsumierte er immer wieder Cannabis, Kokain und zuletzt auch Amphetamine. Schon als Jugendlicher wurde er sechs Mal verurteilt, hatte mehrere Schlägereien. Regelmäßig ist er als Ordner bei Kagida-Aufmärschen in Kassel mitmarschiert und hat dabei aus seinen faschististischen Ansichten und seiner Abneigung gegen „Kinderschänder, Ausländer und Flüchtlinge“ keinen Hehl gemacht. Weitere Gewalt- und Straftaten, unter anderem sexuelle Nötigung von Frauen, sind noch anhängig.

Unter dem Gesichtspunkt, um was für einen Gewalt- und Sexualstraftäter es sich handelt, ist es bemerkenswert wie dieser Sozialversager in gewissen „Tierschutz“-Kreisen als Held gefeiert wird.

Quellen:
HNA – Lange Haft für brutale Tat
HNA – Mann verprügelte für Geld angeblichen Pferdeschänder
HNA – Jetzt geht es auch um andere Straftaten

Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts

Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts gestern mitteilte [1], haben die Richter des höchsten deutschen Gerichtes bereits am 08. Dezember des letzten Jahres über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zoophilieverbot in §3 des Tierschutzgesetzes beschlossen.

Die Beschluß klingt kalt: Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen!

Der Schreck war natürlich groß, jedoch täuschte der erste Eindruck. Bei genauer Betrachtung, wie das Gericht ihren Beschluß begründete, zeigte sich, dass der Bußgeldtatbestand erheblich eingeschränkt wird. Der entscheidene Satz in der Begründung ist:

Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in der Erläuterung zu dem Beschluss auch klar definiert, was man unter „Zwang zum artwidrigen Verhalten“ zu verstehen hat:

Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestandbegrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zoophilieverbot, sondern um ein Tiervergewaltigungsverbot handelt. Einvernehmliche, freiwillige sexuelle Kontakte sind somit legal!

Viele Medien waren nicht in der Lage, mehr als die Überschrift der Pressemitteilung zu lesen und titelten falsch mit Schlagzeilen wie „Sodomie bleibt strafbar“. Das betraf nicht nur – was eh zu erwarten war – die Boulevardpresse, sondern auch sogenannte Leitmedien wie den Spiegel. Richtig erkannt hat es dagegen der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter in einem Artikel auf seinem mit dem Grimme-Online-Award ausgezeichneten Blog [3]. Ebenso wird unsere Einschätzung in einem Beitrag des JuraForum geteilt [4]. Mit mesh-web hat inzwischen auch der erste Pressedienst verstanden, dass man mehr als nur die Überschrift einer Pressemitteilung lesen sollte [5].

Die Reaktionen aus Kreisen des Tierschutzes und Zoophiliegegner war absehbar. So zeigen die Zoophiliegegner von Allianz gegen Zoophilie eine ganz eigenartige Rechtsauffassung, welche sie in rechtschreiblich wundervoller Weise zum Besten geben. Auch PETA hat es nicht verstanden, und das, obwohl man doch einen sehr von sich überzeugten „Rechtsexperten“ an der Hand hat. In Kommentaren auf der Facebookseite von PETA kann man nun lesen, wie ihre Anhänger über Tötungs-, Folter- und Kastrationsfantasien schwadronieren. Das spricht eine deutliche Sprache, wessen Geistes Kinder sich dort austoben.

Abschließend möchte ich allen Danken, die die Verfassungsbeschwerde möglich gemacht haben. Die mit mir als zweite Beschwerdeführerin teilnehmende Frau, den vielen Spendern, den Mitgliedern des ZETA-Vereins, ohne den die Verfassungsbeschwerde nicht organisiert worden wäre, den Sachverständigen für ihre Gutachten und Expertisen und natürlich auch unserem Rechtsanwalt, ohne dessen exzellentes Fachwissen wir uns nicht über den Erfolg freuen könnten.

[1] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
[2] ZETA-Verein: Warum wir die Verfassungsbeschwerde als Erfolg sehen
[3] Lawblog: Zoophile unterliegen vor Gericht
[4] JuraForum: Sex mit Tieren nur bei Zwang verboten
[5] mesh-web: Zwangloser Sex mit Tieren bleibt weiter erlaubt

Warum Fencehopper ein No-Go sind

Der versuchte Totschlag im Juni an einem zoosexuellen Mann in Espenau, der rund zwei Monate davor auf frischer Tat in einem Pferdestall erwischt wurde, polarisiert auch innerhalb der zoophilen Community. Durchaus zu Recht haben sogenannte „Fencehopper“ keinen guten Ruf. Die meisten Zoophilen lehnen ein derartiges Vorgehen ab.

Unter Fencehopping versteht man das Betreten von fremden Grundstücken (Gärten, Koppeln, Weiden, Ställe, etc.) ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers in der Absicht, mit den dort befindlichen Tieren in Kontakt und ihnen (meistens) körperlich näher zu kommen.
Neben der Gefahr der sozialen Ächtung im persönlichen Umfeld ist Fenchopping eine Straftat, die zur Anzeige gebracht werden kann (Antragsdelikt) und somit für den Fencehopper rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Das widerrechtliche Betreten eines fremden Grundstücks kann nach §123 StGB als Hausfriedensbruch geahndet werden. Wenn Tiere zu schaden kommen, wird dieses gemäß §17 Tierschutzgesetz als Tierquälerei und ggfl. auch nach §303 StGB als Sachbeschädigung geahndet.

Den meisten Fencehoppern muss man unterstellen, dass sie es nur zur eigenen sexuellen Befriedigung tun. Zoophile, die sich auch emotional zu einem Tier in einem fremden Stall hingezogen fühlen, dürften eher die Ausnahme sein. Es ist allerdings auch so, dass es Zoophile gibt, die sich zu Pferden hingezogen fühlen, aber keine Möglichkeiten haben, ein eigenes Pferd zu halten. Unter diesen Zoo’s dürfte es einige geben, die schon mit dem Gedanken gespielt haben, fencehopping zu begehen. Zum Glück sind die meisten jedoch anständig genug, es bei dem Gedanken zu belassen.

Es sind auch immer wieder Vorfälle mit Fencehoppern, durch die das Thema Zoophilie negativ in die Öffentlichkeit dringt. Die Presse springt darauf an und wirft Fencehopper mit Pferderippern in einen Topf. Für Tierhalter ist es eine unerträgliche Situation, wenn jemand auf Weiden oder in Ställe eindringt. Man kann nicht wissen, ob jemand nur schmusen, kuscheln oder vielleicht auch Sex will oder ob es ein Sadist ist, der sein Verlangen nach Gewalt ausleben will.

Das Fazit kann daher nur sein, dass Fencehopping unter keinen Umständen gutzuheißen ist. Es gibt keine Gründe dafür, aber genügend, die dagegen sprechen. Zoophilen, die Fencehopping für eine tolerabele Alternative halten, weil man sich kein eigenes Tier halten kann, muss gesagt werden, dass man halt sein Leben so umstellen muss, dass es möglich wird. Jeder zoophile Tierhalter beweist, dass es möglich ist. Daher ist es nur eine Ausrede, wenn jemand sagt, es sei ihr/ihm nicht möglich. Man muss es nur wirklich wollen!

Und wie soll man nun über den zoosexuellen Mann, der bis heute im Koma liegt, denken? Nun, seine Taten als Fencehopper waren eindeutig falsch und er hätte zurecht von einem Richter verurteilt werden müssen. Man kann auch als Zoophiler Verständnis aufbringen, wenn einem Pferdehalter die Hand ausrutscht, wenn er so einen – wie in Grevesmühlen geschehen – auf frischer Tat erwischt. Im Fall von Espenau muss man jedoch differenzieren.

Wenn sich bewahrheitet, was aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dann war er als Fencehopper ein Täter, der wegen seiner Neigung zum Opfer wurde. Es handelte sich dort eben nicht um eine Tat im Affekt von Pferdehaltern, sondern um eine in zeitlich großem Abstand stattgefundene Tat von Personen, die gezielt jemanden aufgrund der Neigung „kalt“ machen wollten. Im amerikanischen Rechtssystem gibt es dafür den in Deutschland nicht vorhandenen Straftatbestand des Hassverbrechens.

Die These, dass dem Mann nichts passiert wäre, wenn er nicht in einen fremden Stall eingedrungen wäre, ist nur die halbe Wahrheit und zu simpel gedacht, denn es wurden und werden auch andere Zoophile in Deutschland immer wieder an Leib und Leben bedroht. Man muss also davon ausgehen, dass diese Tat mit großer Wahrscheinlichkeit auch dann begangen worden wäre, wenn in Espenau ein Zoophiler aus einem anderen Grund stadtbekannt wäre.